Fluggastrechte und außergewöhnliche Umstände

Wann die Airline zahlen muss und wann nicht: Auch im Flugverkehr läuft nicht immer alles reibungslos ab. Bei Problem wie verspäteten, vorverlegten oder ganz gestrichenen Flügen können Reisende oft Ausgleichsleistungen, Schadensersatz und andere Ansprüche geltend machen. Das gilt jedoch nicht bei den sogenannten "außergewöhnlichen Umständen". Leider berufen sich einige Fluggesellschaften gerne auf höhere Gewalt, um den gerechtfertigten Forderungen der Kunden nicht nachkommen zu müssen. Fluggäste, die wissen, was als außergewöhnlicher Umstand gilt, können sich besser gegen die Zahlungsweigerung wehren.

Was zählt zu den außergewöhnlichen Umständen?

Welche Situationen im Einzelnen als außergewöhnliche Umstände zu werten sind, ist Gegenstand vieler Gerichtsverhandlungen. Grundsätzlich gelten als höhere Gewalt alle Störungen des Flugbetriebs, auf die das Flugunternehmen keinen Einfluss hatte und die mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert werden konnten. Alles was zum normalen Betrieb einer Fluglinie gehört sowie Ereignisse, die von der Airline vorherseh- und beherrschbar waren zählen nicht dazu. Insbesondere Überbuchungen, erkrankte Piloten, schlechtes Wetter ohne Gefahrenpotenzial oder normale technische Defekte sind weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Von jedem Flugunternehmen kann erwartet werden, dass es auf solche Schwierigkeiten vorbereitet ist. Anders sieht es bei technischen Problemen durch Vogelschlag, Sabotage oder Konstruktionsfehler sowie bei Terrordrohungen oder schweren Unwettern aus. Hierauf hat die Fluglinie keinen Einfluss und kann nicht haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für Luftraum- oder Flughafensperrungen, eine instabile politische Lage und bestimmte Formen von Streiks.

Was können Fluggäste bei außergewöhnlichen Umständen tun?

Bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung haben Passagiere entsprechend der Fluggastrechte zunächst die üblichen Versorgungsansprüche. Gegebenenfalls muss die Airline für Verpflegung, Rückflüge, alternative Transportmittel oder Hotelzimmer aufkommen. Das Recht auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen fällt bei höherer Gewalt jedoch weg. Doch wie www.fluggastrechte.com schreibt, ist es die Airline, die beweisen muss, dass sie die Störung nicht verschuldet hat. Falls Sie den Verdacht haben, dass der Hinweis auf außergewöhnliche Umstände nur ein Vorwand ist, dann kann es sich lohnen, rechtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.

Ein Bericht von Kerstin Ostermann

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